Die in Deutschland ansässige LaVita GmbH klagte die Donau-Universität Krems darauf, Äußerungen wie die folgenden zu unterlassen:
LaVita sah durch diese Äußerungen ihren wirtschaftlichen Ruf gefährdet. Dem Unternehmen zufolge seien diese Aussagen unwahr. Es gäbe wissenschaftliche Studien, die sehr wohl Belege für eine Wirksamkeit der einzelnen Bestandteile zeigen würden bzw. diese Aussagen wären durch die Health-Claims Verordnung gedeckt.
Die anwaltliche Vertretung der Donau-Universität Krems legte vor Gericht dar, dass das Team der Medizin-transparent Plattform im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur die wissenschaftliche Haltbarkeit gesundheitsbezogener Informationen und Behauptungen aus Medien, Internet und Werbungen prüft. Dabei geht Medizin-transparent nach dem international als höchsten Standard angesehenen Prinzipien der “Evidenz-basierten Medizin” vor. Das beinhaltet die Suche nach allen verfügbaren Studien in internationalen Forschungsdatenbanken und deren Bewertung nach wissenschaftlichen Kriterien.
Die von LaVita genannten Studien untersuchten nicht die Förderung von Gesundheit oder Leistungsfähigkeit, sondern nur die Bio-Verfügbarkeit. Dabei handelt es sich um eine Angabe dafür, wie schnell und in welchem Umfang eine Substanz resorbiert wird und am Wirkungsort zur Verfügung steht. Das sagt aber nichts über eine tatsächliche Wirkung aus. La Vita ist nicht hinsichtlich gesundheitsförderlicher Wirkung wissenschaftlich getestet worden.
Das Landesgericht Krems gab der Donau-Universität Krems vollinhaltlich recht und wies die Klage von La Vita zurück, das Urteil ist rechtskräftig. Zur Arbeitsweise der Donau-Universität Krems stellte das Landesgericht Krems ausdrücklich fest, dass der Artikel auf der Webseite von Medizin-transparent nicht geeignet ist, LaVita gegenüber ihren Mitberwerbern herabzusetzen. Ergänzt sei noch, dass auch das einstweiliger Verfügungsverfahren schon zu Gunsten der Donau Universität-Krems entschieden worden ist.
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Die in Deutschland ansässige DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG brachte am 22.11.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am Landgericht Düsseldorf gegen die Donau-Universität Krems ein. Sie behauptete, dass die Donau-Universität Krems auf der von ihr betriebenen Website medizin-transparent.at unwahre Tatsachenbehauptungen und geschäftsschädigende Äußerungen gegen sie verbreiten würde.
Die DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG stellt Mittel zur Körper- und Schönheitspflege her und vertreibt diese, darunter auch die Zahnpaste „Karex“ und eine Zahnpasta und eine Zahn-Mundspülung der Marke „Biorepair“. Diese Produkte enthalten nanokristallines Hydroxylapatit.
Nach Aussage der DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG würde das nano-Hydroxylapatit in ihren Produkten wirksam Schmerzempfindlichkeit lindern und vor Karies schützen. Als Beleg verweist das Unternehmen auf wissenschaftliche Studien.
Im Beitrag “Hydroxylapatit in Zahnpasta: Wirksamkeit nicht belegt” argumentiert das wissenschaftliche Redaktionsteam von Medizin-transparent, dass die bisherigen Studien zu Hydroxylapatit unzureichend seien, um eine Wirksamkeit von Nano-Hydroxylapatit zu beweisen. Zudem handle es sich bei den Aussagen im Medizin-transparent-Artikel um ein Werturteil (eine Meinungsäußerung) und nicht um Tatsachenbehauptungen. Der von der DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG geltend gemachte Anspruch bestehe zu Unrecht, da nur unwahre Tatsachenbehauptungen Ansprüche auslösen können, nicht aber Werturteile.
Im Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 11. April 2019 wies ein Drei-Richter_innen-Senat den Antrag der DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und trug ihr auf, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die DR. KURT WOLFF GMBH & CO. KG habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Durchschnittsleser erkenne beim Lesen des Beitrags auf Medizin-transparent, dass zwar wissenschaftliche Studien vorlägen, diese jedoch die behauptete Wirksamkeit nicht belegen könnten.
Für eine Meinungsäußerung spräche, dass unabhängige Wissenschaftler einer anerkannten Universität in Österreich für medizinische Laien verständlich den Stand der wissenschaftlichen Forschung erläutern und sich in den wissenschaftlichen Diskussionsprozess einschalten würden. Dies verdeutliche auch die Art und Weise, wie die Autoren des Beitrags sich mit der wissenschaftlichen Datenlage in ihrer Bewertung kritisch auseinandersetzten. Dem Gericht zufolge seien “wissenschaftliche Thesen, insbesondere die gezogenen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen, in der Regel keine Tatsachenbehauptungen.“
Weiters stellten die Richter_innen fest: „…die strengen Grundsätze, welche sich (die Wissenschaftler_innen von Medizin-transparent) selbst für die Bewertung wissenschaftlicher Evidenz von Wirksamkeitsaussagen auferlegt haben, stimmten im Übrigen auch mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zu dem Erfordernis der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis überein, wonach im Regelfall eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich sei, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Auch der in Rede stehende (Fach)Beitrag sei auf Grundlage der im Internet veröffentlichten eigenen Grundprinzipien zur Vorgehensweise und Methodik angefertigt worden.“